Satzung

§1

Der Verein pflegt die Geselligkeit in der Gemeinde, durch jährliches Abhalten eines Festes, auf einer Wiese oder einem Festplatz. Alle Einkünfte des Vereins werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

 

§2

Um das in § 1 festgelegte Ziel zu erreichen, wird folgendes ausdrücklich beschlossen:

1. Der Verein dient lediglich dem in § 1 genannten Zweck, er erstrebt keine größeren Gewinne. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anteil und, weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei dessen Auflösung, Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Löhne etc.) gezahlt, und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

 

§3

Verbleiben nach Deckung der Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Ein Teil des Überschusses wird wohltätigen Zwecken oder gemeinnützigen Institutionen zugeführt.

 

§4

Mitglied des Vereins kann jeder männliche Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder anderer ordentlicher Mitglieder, durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§5

1. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift, schriftlich einzureichen. Bei auswärtigen Antragstellern sind fünf Mitglieder als Bürgen erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit beim Vereinsgeschehen verpflichtet. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 1. April zu entrichten. Mitglieder, die am Festzug teilnehmen, bzw. den Festzug gestalten, erhalten zwei Bier-Coupon kostenlos. Mitglieder, deren Wohnort mehr als 20 km vom Sitz des Vereins entfernt ist, erhalten die Frei-Coupon auch ohne Teilnahme am Festzug.

 

§6

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Insbesondere hier das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.

 

§7

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die für zwei aufeinanderfolgende Jahre Ihren Beitrag nicht entrichtet haben, scheiden automatisch aus. Eine schriftliche Benachrichtigung durch die Vereinsleitung ist hierzu nicht erforderlich.

 

§8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber, sind jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Austrittserklärungen sind unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Erklärung muss sechs Wochen vor Jahresende beim Vorsitzenden vorliegen. Folgende Gründe können, nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes zum Ausschluss durch den Vorstand führen:

1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

2. Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung

3. Schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins

4. Vereinsunwürdiges Verhalten

5. unehrenhaftes Handeln

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte am Verein. Das ausscheidende Mitglied bleibt jedoch für alle, im Rahmen seiner Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen voll haftbar.

 

§9

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. (Diese wird im Verein auch Generalversammlung genannt) Die Jahreshauptversammlung ist spätestens 6 Monate nach Ende eines Geschäftsjahres durchzuführen. Die Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen.

2. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Genehmigung der Jahresrechung

3. Wahl des Vorstandes

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Wahl der Beisitzer

6. Beschluss von Satzungsänderungen

7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

8. Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beratung vorlegt

9. eingereichte Anträge

10.Auflösung des Vereins

3. Anträge zur JHV müssen spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

4. Stimmberechtigt ist jedes bei der JHV anwesende Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

5. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet, er entscheidet bei Stimmengleichheit.

6. Über die Versammlung ist ein Bericht zu fertigen, der vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§10

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand dies festlegt. Die Einberufung muss 7 Tage vor dem festgesetzten Termin erfolgen.

 

§11

1. Geschäftsführendes Organ des Vereins ist der Vorstand. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. erster Vorsitzender = Vorstandsvorsitzender

2. zweiter Vorsitzender = Stellvertreter

3. Generalsekretär

4. erster Kassier = Rechnungsführer

5. zweiter Kassier = Stellvertreter

6. Schriftführer = Protokollführer

7. sieben Beisitzer

2. Der Vorstand wird im Wechsel zur Hälfte jeweils auf zwei Jahre gewählt.

3. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und repräsentiert ihn.

4. Der Generalsekretär erledigt die organisatorischen Aufgaben im Benehmen mit dem Vorstand. Zusammen mit dem Schriftführer erledigt er die notwendigen schriftlichen Aufgaben.

5. Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte des Vereins.

Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte erhält er Bankvollmacht. Der 1. und 2. Vorsitzende haben gemeinsam Gesamtvollmacht.

6. Der Schriftführer erledigt im Benehmen mit dem Generalsekretär die schriftlichen Aufgaben, und ist außerdem Protokollführer und Chronist des Vereins.

7. Anschaffungen, die zur Durchführung der anfallenden Geschäfte notwendig sind, werden vom Vorstand beschlossen.

8. Notwendige Beschlüsse bei Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so kann sich der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung hinzuwählen.

10. Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

 

§12

Die Jahreshauptversammlung wählt 3 Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassenführung jederzeit zu überprüfen.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kassenprüfung Pflicht.

Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist bei der Jahreshauptversammlung ein Bericht abzugeben.

 

§13

Der Verein haftet nicht für die aus dem Fest entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

§14

Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, oder sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf, so kann die Auflösung bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder notwendig. Das bei einer Auflösung etwa noch vorhandene Vereinsvermögen wird für Spenden verwendet.

 

§15

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 03.April 1987 beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Tage des Beschlusses in Kraft.

 

 

 

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